Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern
Das Strassengesetz vom 4. Juni 2008 schreibt unter anderem vor:
o Hecken, Sträucher, Anpflanzungen müssen seitlich mindestens 50 cm Abstand vom Fahrbahnrand haben.
o Äste dürfen nicht in das über der Strasse freizuhaltenden Lichtraumprofil von 4.50 m Höhe hineinragen.
o Der Raum über Fuss-, Geh- und Radwegen ist auf eine Höhe von 2.50 m frei zu halten.
o Die Wirkung der Strassenbeleuchtung darf nicht beeinträchtigt werden.
o Bei gefährlichen Strassenstellen längs öffentlicher Strassen, insbesondere bei Kurven,
Einmündungen, Kreuzungen, Bahnübergängen, dürfen höherwachsende Bepflanzungen aller Art inkl. Geäste die Verkehrsübersicht nicht beeinträchtigen, weshalb ein je nach den örtlichen Verhältnissen ausreichender Seitenbereich freizuhalten ist.
Die Strassenanstösser*innen werden ersucht, die Äste und andere Bepflanzungen zu jeder Zeit auf das vorgeschriebene Lichtmass zurückgeschnitten zu haben. Merkblatt
Ab dem 15. Mai 2023 werden Kontrollen der Lichtraumprofile durchgeführt.
Bei allfällig weiteren Fragen steht Ihnen Urs Hostettler, Leiter Werkhof, Tel. 032 392 24 40 zur Verfügung. Für Ihre Mithilfe zur Verkehrssicherheit aller danken wir Ihnen.